ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

1. Gegenstand 

Die *Folientechnik Schweiz* bringt verschiedene Dienstleistungen und verkauft diverse Produkte, welche im Zusammenhang mit Folierungen stehen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend «AGB») finden auf alle durch die Folientechnik Schweiz angebotenen Dienstleistungen und Verkäufe von Produkten und Anwendungen. Mit Abgabe einer Bestellung oder Erteilung eines Auftrags an die Folientechnik Schweiz erklärt sich der Kunde/die Kundin mit der Anwendung der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen als Teil des Vertrages einverstanden, soweit keine schriftliche anders lautende Regelung getroffen worden ist.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für Leistungen aller Art, welche durch Dritte als Hilfspersonen der Folientechnik Schweiz erbracht werden.

2. Vertragsschluss

  • Preise

Für den Verkauf von Produkten gelten die auf der Firmenhomepage veröffentlichen Preise.

Für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Folierungen erstellt die Folientechnik Schweiz für jeden Auftrag eine Offerte. Diese sind nur soweit verbindlich, als der Folientechnik Schweiz vergebenen sämtliche notwendigen Unterlagen und Informationen zur Verfügung gestellt wurden. Allfällige Mehrkosten, welche aufgrund unvollständiger Dokumentation oder für ausserordentliche Fahrzeugvorbereitung bei extremer Verschmutzung oder aufgrund auszubessernder Dellen und Kratzern erfolgen, werden dem Kunden/der Kundin zusätzlich in Rechnung gestellt.

Preisangaben erfolgen wo nicht anders angegeben in CHF und enthalten die gesetzliche Mehrwertsteuer. Liefer- und Versandkosten sind separat zu vergüten und sind auch bei Rückgabe der Sache geschuldet.

  • Offerten

Wird nichts anderes vereinbart, ist die Folientechnik Schweiz 30 Tage an die Preise in einer Offerte gebunden. Ohne ausdrückliche Zustimmung des Kunden/der Kundin innert dieser Frist fällt die Offerte dahin.

Schreibfehler oder Missverständnisse bei den Angaben der Artikel sind in Folge ohne Gewähr. Unsere Preisangaben gehen immer von einer harmonierten Grundfarbe aus.

Grundfarben die nicht zum Kontrast stehen und deshalb mehr Aufwand verursachen entstehen automatische Mehrkosten ( Material, Demontage und Folierungskosten)

  • Lieferfristen

Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich ein verbindlicher Liefertermin vereinbart wurde. Erzwungene Auslieferungen ohne Einhaltung der Vereinbarungen entfällt jegliche Garantien und Gewährleistungen.

  • Umfang

Die von der Folientechnik Schweiz erstellten Arbeitsunterlagen und Werkzeuge bleiben Eigentum der Folientechnik Schweiz und werden nicht an die Kunden ausgeliefert.

Unterlagen und Daten, welche die Kunden der Folientechnik Schweiz zur Verfügung stellen, werden von der Folientechnik Schweiz nur aufbewahrt, wenn dies explizit vereinbart wurde; ansonsten besteht keine Archivierungspflicht. Im Auftrag übergebliebene Folie wird den Kunden insofern mitgegeben wenn Sie in Rechnung gestellt wurde. Folie die in Rechnung gestellt wurde und bei uns eingelagert wird, wird mit einer jährlichen Pauschale von 40 Fr. In Rechnung gestellt. Wird diese nicht bezahlt wird das im Lager befindliche Material vernichtet.

  • Zahlungsfristen

Materialbestellungen können gegen Rechnung erfolgen. Die Rechnung ist innert 10 Tagen ab Rechnungsstellung zu begleichen. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszins in der Höhe von 5% zu bezahlen. Bei Aufträgen werden 50% des offerierten Preises bei Auftragsbestätigung in Rechnung gestellt. Diese ist nach Rechnungsstellung fällig, oder mindestens 10 Tage vor dem Auftragstermin zu begleichen. Restbetrag ist spätestens bei Auslieferung mit einer Zahlungsbestätigung, Kartenzahlung ( zzgl. Kartengebühren) oder in Bar zu begleichen. 

 

Versicherungsfälle werden direkt mit dem Versicherer abgewickelt, Beträge die nicht vom Versicherer anerkannt und getragen werden müssen vom Kunden selbst getragen werden und sind umgehend nach Entscheid des Versicherers vom Kunden beglichen werden. 

3. Haftung

  • Hilfspersonen

Die Folientechnik Schweiz ist ermächtigt, zur Erfüllung von Werkverträgen Hilfspersonen und Subunternehmer beizuziehen.

  • Versicherung des zu folierenden Objekt

Der Kunde / Kundin muss dafür sorgen, dass sein / ihr Fahrzeug ausreichend und jederzeit versichert ist.

Grundsätzlich gilt das Fahrzeug anzuliefern und abzuholen, zum vereinbarten Termin. Verzögerungen auf Grund zuseht gelieferte Objekte gehen zur Lasten des Kunden.

  • Haftungsbeschränkung

Die Folientechnik Schweiz haftet den Kunden gegenüber nur für grob fahrlässig oder mit rechtswidriger Absicht zugeführten Schaden. Eine weitergehende Haftung sowie die Haftung für Hilfspersonen wird ausgeschlossen. Bei Anlieferung des Fahrzeuges wird der Wagen begutachtet und erkannte Mängeln werden dokumentiert, jedoch weitergehende Haftung sowie die Haftung für Hilfspersonen oder Subunternehmer sind ausgeschlossen.

  • Mängelrüge

Der Kunde / Kundin hat das Werk umgehend bei der Übergabe zu prüfen und die Folientechnik Schweiz über allfällige Mängel die nicht den vereinbarten Normen und Richtlinien ( siehe Anhang ) entsprechen zu bemängeln.

Ansonsten bestätigt er die Mängelfreiheit mit seiner Unterschrift und somit gilt das Werk als genehmigt im Sinne von Art. 370 OR. Wird das Werk oder das gekaufte Produkt versandt, so hat der Kunde/die Kundin der Folientechnik Schweiz allfällige Mängel innert einer Frist von 5 Tagen ab Erhalt schriftlich ( eMail oder Postverkehr ) mitzuteilen, ansonsten gelten diese ebenfalls als genehmigt. Für verdeckte Mängel gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Bei begründeter Mängelrüge entscheiden wir je nach Schadenfall zwischen Nachbesse- rung (nur betreffend Werkvertrag), Herabsetzung des Rechnungsbetrages oder Stornie- rung des gesamten Auftrages mit Rückzahlung des bereits geleisteten Rechnungsbetrages und entsprechendem Rückbau am folierten Objekt. Es besteht keine Haftung über den Auftragswert hinaus.

Leichte Abweichungen der Farbe oder Form sowie branchenübliche Abweichungen in Aus- führung und Material, insbesondere Schnittgenauigkeit, gelten nicht als Mangel. Soweit der Folientechnik Schweiz durch Zulieferer Einschränkungen und Toleranzen auferlegt werden, gelten diese auch gegenüber dem Kunden der Folientechnik Schweiz.

Ist der Zustand des zu folierenden Objekts ungenügend, so kann die Folientechnik Schweiz mit einem entsprechenden schriftlichen Vermerk jegliche Haftung für damit zusammenhängende Schäden ausschliessen.

Tritt ein Mangel erst in Folge Nichtbeachtung der empfohlenen Behandlung (Standzeit, etc.) auf, so gilt dieser nicht als Mangel im obigen Sinne und führt zu keinerlei Ersatzansprüchen den Kunden / der Kundin.

Sämtliche zu Bruch gehende Bauteile die nicht im Zusammenhang einer Fahrlässigkeit zu Bruch gehen, werden vom Kunden getragen.

Wir garantieren bis zu 2 Jahre für folierte Bauteile ohne mechanischer Einwirkung und direkter Sonnenbestrahlung. Bei nicht Einhaltung der Standzeiten oder der jährlichen Nachkontrolle entfällt die Garantie.

  • Verantwortlichkeit für Druckinhalte

Die Reproduktion und der Druck aller vom Kunden der Folientechnik Schweiz zur Verfügung gestellten Unterlagen, Daten, wie Bild- und Textvorlagen, Muster und dergleichen erfolgt unter der Voraussetzung, dass der Kunde die entsprechenden Reproduktionsrechte besitzt und die Verantwortung für Berechtigung der Vervielfältigung auf sich nimmt. Die Folientechnik Schweiz ist nicht verpflichtet, die eingelieferten Unterlagen und Daten auf inhaltliche Richtigkeit, auf ihre Vollständigkeit oder auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu überprüfen. Der Kunde haftet alleine, wenn durch 

die Ausführung seines Auftrages Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte 

verletzt werden. Der Kunde verpflichtet sich, die Folientechnik Schweiz gegenüber allen in diesem Zusammenhang von Dritten erhobenen Ansprüche schadlos zu halten. 

4. Datenschutz

Die Folientechnik Schweiz verwendet die für die Abgabe einer Bestellung oder Erteilung eines Auftrags benötigten betriebs- oder/und personenbezogenen Daten ausschliesslich zur Bearbeitung dieser Vorgänge und stellt sicher, dass alle datenschutzrechtlichen Belange vollständig erfüllt werden. Insbesondere stellt die Folientechnik Schweiz diese Daten Dritten nicht zur Verfügung.

Der Kunde ist damit einverstanden, dass die Folientechnik Schweiz die Folierung an seinem Objekt fotografisch festhält und diese Fotos für Dokumentationszwecke oder Werbung einsetzen darf. Ausnahmen sind vor dem Auftrag, schriftlich festzuhalten.

[Es stellt sich die Frage, ob insbesondere im Zusammenhang mit dem Betrieb eines On- linehandels eine ausführliche Datenschutzerklärung erarbeitet werden sollte. Diesbezüglich bräuchte ich weitere Informationen von Ihnen in Bezug auf die erfassten Daten (Zugriffda- ten, Kundenkonten, Cookies, Datensicherheit, Weitergabe von Daten an Dritte, etc.)]

5. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Es ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar.

Der Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten sind die Gerichte des Bezirks Winterthur.